Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0179 E 15. Jänner 1998 RS 2Stammrechtssatz
Ein Anbringen nach § 13 Abs. 1 AVG wird nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist (vgl. E 8. Juni 1984, 84/17/0068). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen (vgl. E 31. Jänner 1995, 94/08/0277).Ein Anbringen nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG wird nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist vergleiche E 8. Juni 1984, 84/17/0068). Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde hat demnach der Absender zu tragen vergleiche E 31. Jänner 1995, 94/08/0277).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040095.X01Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015