Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §28 Abs6;Rechtssatz
Die Regelung des § 19 WTBG 1999, wonach Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Fachprüfung zu erteilen ist, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann, ist der Bestimmung des (mittlerweile nicht mehr in Geltung stehenden) § 28 Abs. 6 GewO 1994 nachgebildet und soll ermöglichen, dass auch Personen, die nicht die in diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Normausbildung absolviert haben, die Möglichkeit bekommen, zu einer Fachprüfung zugelassen zu werden. Die die Zulassung zu einer Fachprüfung festlegenden Vorschriften bilden den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Materialien zu § 19 WTBG, GP XX RV 1273 S 70).Die Regelung des Paragraph 19, WTBG 1999, wonach Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Fachprüfung zu erteilen ist, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann, ist der Bestimmung des (mittlerweile nicht mehr in Geltung stehenden) Paragraph 28, Absatz 6, GewO 1994 nachgebildet und soll ermöglichen, dass auch Personen, die nicht die in diesem Bundesgesetz vorgeschriebene Normausbildung absolviert haben, die Möglichkeit bekommen, zu einer Fachprüfung zugelassen zu werden. Die die Zulassung zu einer Fachprüfung festlegenden Vorschriften bilden den Maßstab dafür, ob die Nachsichtsvoraussetzungen vorliegen vergleiche Materialien zu Paragraph 19, WTBG, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 1273 S 70).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040247.X01Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012