RS Vwgh 2011/2/22 2008/04/0152

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z. 4 IngG 2006 ist es Sache des Antragstellers (neben fachlichen und allgemeinen Kenntnissen) eine mindestens sechsjährige Praxis nachzuweisen. Im Übrigen wurde dem Antragsteller bereits durch die Einladung, Dienstzeugnisse vorzulegen, ausreichend Gelegenheit gegeben, seine fachbezogene Praxis durch Vorlage derartiger Zeugnisse, aber auch durch andere Nachweise glaubhaft im Sinne des § 4 Abs. 4 leg. cit. zu machen. Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Es wäre demnach Aufgabe des Antragstellers gewesen, gegebenenfalls andere geeignete Beweismittel, wie etwa die in der Beschwerde genannten Bauakten oder die Vorlage von Detailbeschreibungen seiner praktischen/fachlichen Tätigkeit, vorzulegen.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 4, IngG 2006 ist es Sache des Antragstellers (neben fachlichen und allgemeinen Kenntnissen) eine mindestens sechsjährige Praxis nachzuweisen. Im Übrigen wurde dem Antragsteller bereits durch die Einladung, Dienstzeugnisse vorzulegen, ausreichend Gelegenheit gegeben, seine fachbezogene Praxis durch Vorlage derartiger Zeugnisse, aber auch durch andere Nachweise glaubhaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. zu machen. Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 39, Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Es wäre demnach Aufgabe des Antragstellers gewesen, gegebenenfalls andere geeignete Beweismittel, wie etwa die in der Beschwerde genannten Bauakten oder die Vorlage von Detailbeschreibungen seiner praktischen/fachlichen Tätigkeit, vorzulegen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008040152.X01

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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