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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2006 §118 Abs5;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der gesetzlich normierten Einschränkung der Verlesung von Bieterangaben eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichbehandlungsgebotes nicht zu erkennen, gilt § 118 Abs. 5 BVergG 2006 doch in gleicher Weise für die Angebote aller Bieter in einem Vergabeverfahren. Soweit die Beschwerde geltend macht, dem Auftraggeber werde damit die Möglichkeit zur Willkür eröffnet, wesentliche Teile der Angebote der Verlesung und damit der Nachkontrolle zu entziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass gerade die taxative Aufzählung jener Bieterangaben, die (zwingend) zu verlesen sind, die willkürliche Auswahl der zu verlesenden Angaben verhindert.Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der gesetzlich normierten Einschränkung der Verlesung von Bieterangaben eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichbehandlungsgebotes nicht zu erkennen, gilt Paragraph 118, Absatz 5, BVergG 2006 doch in gleicher Weise für die Angebote aller Bieter in einem Vergabeverfahren. Soweit die Beschwerde geltend macht, dem Auftraggeber werde damit die Möglichkeit zur Willkür eröffnet, wesentliche Teile der Angebote der Verlesung und damit der Nachkontrolle zu entziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass gerade die taxative Aufzählung jener Bieterangaben, die (zwingend) zu verlesen sind, die willkürliche Auswahl der zu verlesenden Angaben verhindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040003.X03Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015