RS Vwgh 2011/2/22 2007/04/0003

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §118 Abs5;
BVergG 2006 §23 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der gesetzlich normierten Einschränkung der Verlesung von Bieterangaben eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichbehandlungsgebotes nicht zu erkennen, gilt § 118 Abs. 5 BVergG 2006 doch in gleicher Weise für die Angebote aller Bieter in einem Vergabeverfahren. Soweit die Beschwerde geltend macht, dem Auftraggeber werde damit die Möglichkeit zur Willkür eröffnet, wesentliche Teile der Angebote der Verlesung und damit der Nachkontrolle zu entziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass gerade die taxative Aufzählung jener Bieterangaben, die (zwingend) zu verlesen sind, die willkürliche Auswahl der zu verlesenden Angaben verhindert.Der Verwaltungsgerichtshof vermag in der gesetzlich normierten Einschränkung der Verlesung von Bieterangaben eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichbehandlungsgebotes nicht zu erkennen, gilt Paragraph 118, Absatz 5, BVergG 2006 doch in gleicher Weise für die Angebote aller Bieter in einem Vergabeverfahren. Soweit die Beschwerde geltend macht, dem Auftraggeber werde damit die Möglichkeit zur Willkür eröffnet, wesentliche Teile der Angebote der Verlesung und damit der Nachkontrolle zu entziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass gerade die taxative Aufzählung jener Bieterangaben, die (zwingend) zu verlesen sind, die willkürliche Auswahl der zu verlesenden Angaben verhindert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007040003.X03

Im RIS seit

22.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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