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E6JNorm
62006CJ0450 Varec VORAB;Rechtssatz
§ 118 Abs. 5 vorletzter Satz BVergG 2006 (ebenso wie bereits § 88 Abs. 3 BVergG 2002) ordnet an, dass andere Angaben in den Angeboten, als in dieser Bestimmung genannt sind, den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Diese Einschränkung ist im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 BVergG 2006 zu lesen, wonach Auftraggeber, Bewerber und Bieter den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren haben (Hinweis Pachner, ZVB 2005/2). Ausgehend vom Gebot der Vertraulichkeit (Hinweis Urteil des EuGH vom 14. Februar 2008, Rechtssache C-450/06, Varec SA, Randnr. 34 ff) erscheint es aber nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch notwendig, dass der Gesetzgeber die Verlesung von Bieterangaben zu anderen Zuschlagskriterien als dem Preis nur dann zulässt, wenn der Bieter mit der Verlesung dieser Angaben rechnen muss, weil deren Verlesung schon in der Ausschreibung angekündigt ist.Paragraph 118, Absatz 5, vorletzter Satz BVergG 2006 (ebenso wie bereits Paragraph 88, Absatz 3, BVergG 2002) ordnet an, dass andere Angaben in den Angeboten, als in dieser Bestimmung genannt sind, den Bietern nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Diese Einschränkung ist im Zusammenhang mit Paragraph 23, Absatz eins, BVergG 2006 zu lesen, wonach Auftraggeber, Bewerber und Bieter den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren haben (Hinweis Pachner, ZVB 2005/2). Ausgehend vom Gebot der Vertraulichkeit (Hinweis Urteil des EuGH vom 14. Februar 2008, Rechtssache C-450/06, Varec SA, Randnr. 34 ff) erscheint es aber nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch notwendig, dass der Gesetzgeber die Verlesung von Bieterangaben zu anderen Zuschlagskriterien als dem Preis nur dann zulässt, wenn der Bieter mit der Verlesung dieser Angaben rechnen muss, weil deren Verlesung schon in der Ausschreibung angekündigt ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006J0450 Varec VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007040003.X02Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015