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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine gemäß § 37 Abs. 1 Tir BauO 2001 im Zusammenhang mit einer Bauführung ohne Baubewilligung bzw. einer von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Bauführung angeordnete Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens stellt lediglich eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar. Während unanfechtbare Verfahrensanordnungen nur den Gang des Verfahrens regeln (wie etwa Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden etc.), sprechen etwa verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab (Hinweis E vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110). Der verfahrensgegenständliche Ausspruch einer Untersagung der weiteren Ausführung der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück trifft nicht bloß den Gang des Verfahrens und stellt weder eine bloße unanfechtbare Verfahrensanordnung noch einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar. Mit dieser bescheidmäßigen Anordnung wurden vielmehr die materiellen Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers gestaltet und liegt insoweit ein materiellrechtlicher Bescheid mit dem inhaltlichen Gebot vor, die Bautätigkeit auf dem Baugrundstück einzustellen.Eine gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Tir BauO 2001 im Zusammenhang mit einer Bauführung ohne Baubewilligung bzw. einer von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Bauführung angeordnete Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens stellt lediglich eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar. Während unanfechtbare Verfahrensanordnungen nur den Gang des Verfahrens regeln (wie etwa Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden etc.), sprechen etwa verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab (Hinweis E vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110). Der verfahrensgegenständliche Ausspruch einer Untersagung der weiteren Ausführung der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück trifft nicht bloß den Gang des Verfahrens und stellt weder eine bloße unanfechtbare Verfahrensanordnung noch einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar. Mit dieser bescheidmäßigen Anordnung wurden vielmehr die materiellen Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers gestaltet und liegt insoweit ein materiellrechtlicher Bescheid mit dem inhaltlichen Gebot vor, die Bautätigkeit auf dem Baugrundstück einzustellen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Baubewilligung BauRallg6 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060143.X01Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011