RS Vwgh 2011/2/23 2009/06/0143

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine gemäß § 37 Abs. 1 Tir BauO 2001 im Zusammenhang mit einer Bauführung ohne Baubewilligung bzw. einer von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Bauführung angeordnete Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens stellt lediglich eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar. Während unanfechtbare Verfahrensanordnungen nur den Gang des Verfahrens regeln (wie etwa Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden etc.), sprechen etwa verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab (Hinweis E vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110). Der verfahrensgegenständliche Ausspruch einer Untersagung der weiteren Ausführung der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück trifft nicht bloß den Gang des Verfahrens und stellt weder eine bloße unanfechtbare Verfahrensanordnung noch einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar. Mit dieser bescheidmäßigen Anordnung wurden vielmehr die materiellen Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers gestaltet und liegt insoweit ein materiellrechtlicher Bescheid mit dem inhaltlichen Gebot vor, die Bautätigkeit auf dem Baugrundstück einzustellen.Eine gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Tir BauO 2001 im Zusammenhang mit einer Bauführung ohne Baubewilligung bzw. einer von der Baubewilligung maßgeblich abweichenden Bauführung angeordnete Fristsetzung zur Einbringung eines Bauansuchens stellt lediglich eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar. Während unanfechtbare Verfahrensanordnungen nur den Gang des Verfahrens regeln (wie etwa Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden etc.), sprechen etwa verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab (Hinweis E vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110). Der verfahrensgegenständliche Ausspruch einer Untersagung der weiteren Ausführung der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück trifft nicht bloß den Gang des Verfahrens und stellt weder eine bloße unanfechtbare Verfahrensanordnung noch einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar. Mit dieser bescheidmäßigen Anordnung wurden vielmehr die materiellen Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers gestaltet und liegt insoweit ein materiellrechtlicher Bescheid mit dem inhaltlichen Gebot vor, die Bautätigkeit auf dem Baugrundstück einzustellen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Baubewilligung BauRallg6 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060143.X01

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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