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19/05 MenschenrechteNorm
ABGB §161;Rechtssatz
Sollte das Kind der Fremden aufgrund (allenfalls infolge Legitimation durch nachfolgende Eheschließung nach § 161 ABGB) ehelicher Abstammung von einem Vater mit österreichischer Staatsbürgerschaft selbst österreichischer Staatsbürger geworden sein (§ 7a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985), könnte eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gegen die Mutter eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen, wenn das Kind auf die Pflege und Obsorge durch seine Mutter angewiesen und dem Kind eine Ausreise mit der Mutter nicht zumutbar wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0376, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR; vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrechtlichen Ausweisung einzelner Mitglieder einer Kernfamilie vom 19. Mai 2010, Zlen. 2008/23/0164 bis 0166, sowie vom 16. Dezember 2010, Zl. 2007/01/0327, je mwN, sowie zur erforderlichen fallbezogenen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2011, Zl. 2006/01/0754, mit Verweis auf hg. Judikatur sowie auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2007, B 1150/07, VfSlg. 18.224, und vom 1. Juli 2009, U 992/08, samt den dort jeweils angeführten, in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht.)Sollte das Kind der Fremden aufgrund (allenfalls infolge Legitimation durch nachfolgende Eheschließung nach Paragraph 161, ABGB) ehelicher Abstammung von einem Vater mit österreichischer Staatsbürgerschaft selbst österreichischer Staatsbürger geworden sein (Paragraph 7 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985), könnte eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme gegen die Mutter eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen, wenn das Kind auf die Pflege und Obsorge durch seine Mutter angewiesen und dem Kind eine Ausreise mit der Mutter nicht zumutbar wäre (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0376, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR; vergleiche auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrechtlichen Ausweisung einzelner Mitglieder einer Kernfamilie vom 19. Mai 2010, Zlen. 2008/23/0164 bis 0166, sowie vom 16. Dezember 2010, Zl. 2007/01/0327, je mwN, sowie zur erforderlichen fallbezogenen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2011, Zl. 2006/01/0754, mit Verweis auf hg. Judikatur sowie auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2007, B 1150/07, VfSlg. 18.224, und vom 1. Juli 2009, U 992/08, samt den dort jeweils angeführten, in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008230933.X01Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011