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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 289 Tz 47 wiedergegebene Judikatur). Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Bei dieser handelt es sich um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden kann.Nach Paragraph 289, Absatz 2, BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt vergleiche die bei Ritz, BAO3, Paragraph 289, Tz 47 wiedergegebene Judikatur). Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Bei dieser handelt es sich um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der nicht gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufgehoben werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130115.X01Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011