RS Vwgh 2011/2/23 2008/11/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

L50605 Hort Kindergarten Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §10 Abs6;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §10 Abs7;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §10;
KinderbetreuungsG Slbg 2007 §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die §§ 9 und 10 des Slbg KinderbetreuungsG 2007 geben nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Förderung von Tagesbetreuungseinrichtungen auf andere Weise als durch Auszahlung von Fördermitteln an die Rechtsträger derselben, und zwar nur auf deren Antrag, zu erfolgen hat. Eine Feststellung des Bedarfes an einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund des Antrags der diese besuchenden Kinder oder deren Eltern ist nach diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. Eine unmittelbare Förderung von die Tagesbetreuungseinrichtungen besuchenden Kindern ist nicht vorgesehen. Das in § 10 Abs. 6 leg.cit. vorgesehene und durch Abs. 7 auf betriebliche Tagesbetreuungseinrichtungen ausgeweitete Zustimmungsregime, welches sicherstellen soll, dass die Hauptwohnsitzgemeinden zur Förderung der Tagesbetreuungseinrichtungen durch die Standortgemeinden beitragen, kommt nach der Vorschrift des Gesetzes nur insoweit zum Tragen, als das Ausmaß der Förderung der Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen über deren Antrag zu bestimmen ist. Auch den Materialien zum Slbg KinderbetreuungsG 2007 ist diesbezüglich nichts Anderes zu entnehmen.Die Paragraphen 9 und 10 des Slbg KinderbetreuungsG 2007 geben nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Förderung von Tagesbetreuungseinrichtungen auf andere Weise als durch Auszahlung von Fördermitteln an die Rechtsträger derselben, und zwar nur auf deren Antrag, zu erfolgen hat. Eine Feststellung des Bedarfes an einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund des Antrags der diese besuchenden Kinder oder deren Eltern ist nach diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. Eine unmittelbare Förderung von die Tagesbetreuungseinrichtungen besuchenden Kindern ist nicht vorgesehen. Das in Paragraph 10, Absatz 6, leg.cit. vorgesehene und durch Absatz 7, auf betriebliche Tagesbetreuungseinrichtungen ausgeweitete Zustimmungsregime, welches sicherstellen soll, dass die Hauptwohnsitzgemeinden zur Förderung der Tagesbetreuungseinrichtungen durch die Standortgemeinden beitragen, kommt nach der Vorschrift des Gesetzes nur insoweit zum Tragen, als das Ausmaß der Förderung der Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen über deren Antrag zu bestimmen ist. Auch den Materialien zum Slbg KinderbetreuungsG 2007 ist diesbezüglich nichts Anderes zu entnehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110198.X01

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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