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L50605 Hort Kindergarten SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die §§ 9 und 10 des Slbg KinderbetreuungsG 2007 geben nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Förderung von Tagesbetreuungseinrichtungen auf andere Weise als durch Auszahlung von Fördermitteln an die Rechtsträger derselben, und zwar nur auf deren Antrag, zu erfolgen hat. Eine Feststellung des Bedarfes an einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund des Antrags der diese besuchenden Kinder oder deren Eltern ist nach diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. Eine unmittelbare Förderung von die Tagesbetreuungseinrichtungen besuchenden Kindern ist nicht vorgesehen. Das in § 10 Abs. 6 leg.cit. vorgesehene und durch Abs. 7 auf betriebliche Tagesbetreuungseinrichtungen ausgeweitete Zustimmungsregime, welches sicherstellen soll, dass die Hauptwohnsitzgemeinden zur Förderung der Tagesbetreuungseinrichtungen durch die Standortgemeinden beitragen, kommt nach der Vorschrift des Gesetzes nur insoweit zum Tragen, als das Ausmaß der Förderung der Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen über deren Antrag zu bestimmen ist. Auch den Materialien zum Slbg KinderbetreuungsG 2007 ist diesbezüglich nichts Anderes zu entnehmen.Die Paragraphen 9 und 10 des Slbg KinderbetreuungsG 2007 geben nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Förderung von Tagesbetreuungseinrichtungen auf andere Weise als durch Auszahlung von Fördermitteln an die Rechtsträger derselben, und zwar nur auf deren Antrag, zu erfolgen hat. Eine Feststellung des Bedarfes an einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund des Antrags der diese besuchenden Kinder oder deren Eltern ist nach diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. Eine unmittelbare Förderung von die Tagesbetreuungseinrichtungen besuchenden Kindern ist nicht vorgesehen. Das in Paragraph 10, Absatz 6, leg.cit. vorgesehene und durch Absatz 7, auf betriebliche Tagesbetreuungseinrichtungen ausgeweitete Zustimmungsregime, welches sicherstellen soll, dass die Hauptwohnsitzgemeinden zur Förderung der Tagesbetreuungseinrichtungen durch die Standortgemeinden beitragen, kommt nach der Vorschrift des Gesetzes nur insoweit zum Tragen, als das Ausmaß der Förderung der Rechtsträger von Tagesbetreuungseinrichtungen über deren Antrag zu bestimmen ist. Auch den Materialien zum Slbg KinderbetreuungsG 2007 ist diesbezüglich nichts Anderes zu entnehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110198.X01Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011