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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde kann nur dann mit der sofortigen Zurückweisung vorgehen, wenn sie auf Grund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe keinen Zweifel hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist (Hinweis E vom 28. Juli 2010, 2010/02/0112).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110165.X01Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011