RS Vwgh 2011/2/23 2008/11/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KAG Wr 1987 §4 Abs2 litb;
KAG Wr 1987 §7 Abs2;

Rechtssatz

Soweit in § 4 Abs. 2 lit. b Wr KAG 1987 normiert wird, dass die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen wird, handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehenden Vorschrift: Eine Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Rechteinhabers zum Scheitern verurteilt ist. Weder aus der genannten Vorschrift - noch aus einer anderen Vorschrift des Wr. KAG 1987 - kann aber eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet werden (Hinweis E vom 3. Oktober 2008, 2008/10/0193, zu vergleichbaren Bestimmungen des Tir. NatSchG).Soweit in Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, Wr KAG 1987 normiert wird, dass die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen wird, handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehenden Vorschrift: Eine Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Rechteinhabers zum Scheitern verurteilt ist. Weder aus der genannten Vorschrift - noch aus einer anderen Vorschrift des Wr. KAG 1987 - kann aber eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet werden (Hinweis E vom 3. Oktober 2008, 2008/10/0193, zu vergleichbaren Bestimmungen des Tir. NatSchG).

Schlagworte

Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110003.X01

Im RIS seit

29.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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