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L94409 Krankenanstalt Spital WienRechtssatz
Soweit in § 4 Abs. 2 lit. b Wr KAG 1987 normiert wird, dass die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen wird, handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehenden Vorschrift: Eine Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Rechteinhabers zum Scheitern verurteilt ist. Weder aus der genannten Vorschrift - noch aus einer anderen Vorschrift des Wr. KAG 1987 - kann aber eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet werden (Hinweis E vom 3. Oktober 2008, 2008/10/0193, zu vergleichbaren Bestimmungen des Tir. NatSchG).Soweit in Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, Wr KAG 1987 normiert wird, dass die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen wird, handelt es sich dabei lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehenden Vorschrift: Eine Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Rechteinhabers zum Scheitern verurteilt ist. Weder aus der genannten Vorschrift - noch aus einer anderen Vorschrift des Wr. KAG 1987 - kann aber eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers abgeleitet werden (Hinweis E vom 3. Oktober 2008, 2008/10/0193, zu vergleichbaren Bestimmungen des Tir. NatSchG).
Schlagworte
GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008110003.X01Im RIS seit
29.03.2011Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011