RS Vwgh 2011/2/24 AW 2010/17/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgeung - Barauslagen - Mit ihrer Beschwerde bekämpfen die Antragsteller die Vorschreibung von Sachverständigengebühren gemäß § 76 AVG in der Höhe von je EUR 351,30. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist der Antrag mit der Feststellung, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei. Mit der zwangsweisen Hereinbringung der auferlegten Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt EUR 702,-- sei ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Bf verbunden, da sie im Falle des Obsiegens genötigt wären, im Behördenweg die Rückerstattung der Beträge zu erwirken. Dies wäre mit Kosten und Zeitaufwand verbunden. Der Hinweis auf allfällige Kosten bzw. Zeitaufwand bei der Rückforderung der entrichteten Beträge im Falle des Obsiegens weist keinen unverhältnismäßigen Nachteil nach.Nichtstattgeung - Barauslagen - Mit ihrer Beschwerde bekämpfen die Antragsteller die Vorschreibung von Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 76, AVG in der Höhe von je EUR 351,30. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist der Antrag mit der Feststellung, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei. Mit der zwangsweisen Hereinbringung der auferlegten Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt EUR 702,-- sei ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Bf verbunden, da sie im Falle des Obsiegens genötigt wären, im Behördenweg die Rückerstattung der Beträge zu erwirken. Dies wäre mit Kosten und Zeitaufwand verbunden. Der Hinweis auf allfällige Kosten bzw. Zeitaufwand bei der Rückforderung der entrichteten Beträge im Falle des Obsiegens weist keinen unverhältnismäßigen Nachteil nach.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010170043.A01

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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