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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/16/0017 B 8. Mai 2008 RS 1 (hier nur Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht)Stammrechtssatz
Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt im Wesentlichen eine Verletzung des Art. 6 MRK ("in seinen Rechten auf faires Verfahren") bzw. des Eigentumsrechts geltend. Damit beruft er sich jedoch auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Art. 133 Z 1 B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird (vgl. beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0139, mwN).Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt im Wesentlichen eine Verletzung des Artikel 6, MRK ("in seinen Rechten auf faires Verfahren") bzw. des Eigentumsrechts geltend. Damit beruft er sich jedoch auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt aber gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG eine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung insoweit nicht zu, als die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird vergleiche beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2002/17/0139, mwN).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160021.X01Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011