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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Anwendung des § 308 Abs. 3 BAO als verspätet zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Wiedereinsetzungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages, in Betracht, nicht jedoch in einem (subjektiven) Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0116).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in Anwendung des Paragraph 308, Absatz 3, BAO als verspätet zurückgewiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem (lediglich) die Entscheidung in der Sache - nämlich über den Wiedereinsetzungsantrag - abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages, in Betracht, nicht jedoch in einem (subjektiven) Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160020.X01Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011