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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem geltend gemachten "Recht auf schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung sowie mangelfreie Begründung" verwechselt die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen nach § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0154). Mit der angeführten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, an welcher der angefochtene Bescheid leide, verwechselt die Beschwerdeführerin die Beschwerdepunkte mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG.Mit dem geltend gemachten "Recht auf schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung sowie mangelfreie Begründung" verwechselt die Beschwerdeführerin den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2002/14/0154). Mit der angeführten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, an welcher der angefochtene Bescheid leide, verwechselt die Beschwerdeführerin die Beschwerdepunkte mit den Aufhebungsgründen des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160013.X02Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011