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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht "auf gesetzmäßige Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes sowie auf korrekte Vorschrift der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet (vgl. abermals die zitierten hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010 und vom 17. November 2010 sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2009/15/0002).Mit dem in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht "auf gesetzmäßige Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes sowie auf korrekte Vorschrift der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet vergleiche abermals die zitierten hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010 und vom 17. November 2010 sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zl. 2009/15/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160013.X01Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011