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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §11a Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 11a Abs. 1 EStG 1988 kann der nicht entnommene Gewinn mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 besteuert werden (begünstigte Besteuerung). Im Hinblick auf das zweistufige Verlustausgleichsverfahren kann der Abgabenbehörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Begünstigung des § 11a EStG 1988 auf die nach Durchführung des horizontalen Verlustausgleiches verbleibenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Anwendung gebracht hat. Einkünfte (hier: aus Gewerbebetrieb) iSd § 11a Abs. 1 EStG 1988 können im Einkommen nämlich nur insoweit vorhanden sein, als das Einkommen überhaupt positive Einkünfte der betreffenden Einkunftsart enthält (vgl. Doralt/Heinrich, EStG12, § 11a Tz 38).Gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988 kann der nicht entnommene Gewinn mit dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 besteuert werden (begünstigte Besteuerung). Im Hinblick auf das zweistufige Verlustausgleichsverfahren kann der Abgabenbehörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie die Begünstigung des Paragraph 11 a, EStG 1988 auf die nach Durchführung des horizontalen Verlustausgleiches verbleibenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zur Anwendung gebracht hat. Einkünfte (hier: aus Gewerbebetrieb) iSd Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988 können im Einkommen nämlich nur insoweit vorhanden sein, als das Einkommen überhaupt positive Einkünfte der betreffenden Einkunftsart enthält vergleiche Doralt/Heinrich, EStG12, Paragraph 11 a, Tz 38).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150035.X02Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011