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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 2 Abs. 2 EStG 1988 und EStG 1972 ausgesprochen, dass der in dieser Vorschrift angeordnete Ausgleich der positiven Einkünfte mit Verlusten jene Verluste betrifft, die sich als Saldo aller positiven und negativen Komponenten innerhalb einer Einkunftsart ergeben. Daraus folge, dass auch der Begriff "Einkünfte" als das Ergebnis der positiven und negativen Komponenten innerhalb einer Einkunftsart anzusehen sei. Daher könne etwa der begünstigte Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 bzw. 1972 (für begünstigte Einkünfte) nur insoweit zur Anwendung kommen, als im Einkommen überhaupt positive Einkünfte der betreffenden Einkunftsart enthalten seien (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 93/15/0020, VwSlg 6754 F/1993). § 2 Abs. 2 EStG 1988 sieht sohin ein zweistufiges Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart den Saldo der daraus entspringenden Teileinkünfte darstellen. Da sich die Frage nach der Tarifermäßigung iSd § 37 Abs. 1 EStG 1988 erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens stellt, ist entscheidend, dass im Einkommen mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Teileinkünfte nur mehr insoweit vorhanden sind, als sie nicht mit anderen Teileinkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen worden sind (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis VwSlg 6754 F/1993).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 und EStG 1972 ausgesprochen, dass der in dieser Vorschrift angeordnete Ausgleich der positiven Einkünfte mit Verlusten jene Verluste betrifft, die sich als Saldo aller positiven und negativen Komponenten innerhalb einer Einkunftsart ergeben. Daraus folge, dass auch der Begriff "Einkünfte" als das Ergebnis der positiven und negativen Komponenten innerhalb einer Einkunftsart anzusehen sei. Daher könne etwa der begünstigte Steuersatz nach Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 bzw. 1972 (für begünstigte Einkünfte) nur insoweit zur Anwendung kommen, als im Einkommen überhaupt positive Einkünfte der betreffenden Einkunftsart enthalten seien vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 93/15/0020, VwSlg 6754 F/1993). Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sieht sohin ein zweistufiges Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart den Saldo der daraus entspringenden Teileinkünfte darstellen. Da sich die Frage nach der Tarifermäßigung iSd Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens stellt, ist entscheidend, dass im Einkommen mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Teileinkünfte nur mehr insoweit vorhanden sind, als sie nicht mit anderen Teileinkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen worden sind vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis VwSlg 6754 F/1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150035.X01Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011