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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Nach § 74 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005 kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, "wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat". Die Erlassung des Festnahmeauftrages setzt demnach - ebenso wie die Vollstreckung der Zwangsfolgen gemäß § 19 Abs. 3 AVG - voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Werden in einer Ladung keine der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtsfolgen, sondern die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z. 4 FrPolG 2005 angedroht und wird diese Ladung nicht zu eigenen Handen zugestellt, so zieht eine solche Ladung im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, weil sie nur als einfache Ladung angesehen werden kann, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "diesen Bescheid" Beschwerde an den VwGH zu erheben, etwas zu ändern.Nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, "wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat". Die Erlassung des Festnahmeauftrages setzt demnach - ebenso wie die Vollstreckung der Zwangsfolgen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG - voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Werden in einer Ladung keine der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Rechtsfolgen, sondern die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 angedroht und wird diese Ladung nicht zu eigenen Handen zugestellt, so zieht eine solche Ladung im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, weil sie nur als einfache Ladung angesehen werden kann, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "diesen Bescheid" Beschwerde an den VwGH zu erheben, etwas zu ändern.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210422.X03Im RIS seit
21.07.2011Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011