RS Vwgh 2011/2/24 2010/21/0422

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §56;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §21;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach § 74 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005 kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, "wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat". Die Erlassung des Festnahmeauftrages setzt demnach - ebenso wie die Vollstreckung der Zwangsfolgen gemäß § 19 Abs. 3 AVG - voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Werden in einer Ladung keine der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Rechtsfolgen, sondern die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z. 4 FrPolG 2005 angedroht und wird diese Ladung nicht zu eigenen Handen zugestellt, so zieht eine solche Ladung im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, weil sie nur als einfache Ladung angesehen werden kann, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "diesen Bescheid" Beschwerde an den VwGH zu erheben, etwas zu ändern.Nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, "wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat". Die Erlassung des Festnahmeauftrages setzt demnach - ebenso wie die Vollstreckung der Zwangsfolgen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG - voraus, dass die Ladung zu eigenen Handen zugestellt wurde. Werden in einer Ladung keine der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Rechtsfolgen, sondern die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 angedroht und wird diese Ladung nicht zu eigenen Handen zugestellt, so zieht eine solche Ladung im Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens keine unmittelbar aus dem Gesetz resultierenden Rechtsfolgen nach sich, weil sie nur als einfache Ladung angesehen werden kann, der Bescheidcharakter nicht zukommt. Daran vermag weder die Überschrift "Ladungsbescheid" noch die in der Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsfolge noch der Hinweis auf die Möglichkeit, gegen "diesen Bescheid" Beschwerde an den VwGH zu erheben, etwas zu ändern.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010210422.X03

Im RIS seit

21.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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