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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303a;Rechtssatz
Nach § 303a BAO hat der Wiederaufnahmsantrag u.a. die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, zu enthalten. Dabei ist keine bestimmte Form der Bezeichnung gefordert. Entscheidend ist, dass aus dem Wiederaufnahmsantrag hervorgeht, welches Verfahren gemeint ist (Ritz, BAO3, Tz 4 zu § 303a).Nach Paragraph 303 a, BAO hat der Wiederaufnahmsantrag u.a. die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, zu enthalten. Dabei ist keine bestimmte Form der Bezeichnung gefordert. Entscheidend ist, dass aus dem Wiederaufnahmsantrag hervorgeht, welches Verfahren gemeint ist (Ritz, BAO3, Tz 4 zu Paragraph 303 a,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160272.X01Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011