RS Vwgh 2011/2/24 2010/16/0272

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303a;
  1. BAO § 303a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 303a gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 303a gültig von 13.01.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Rechtssatz

Nach § 303a BAO hat der Wiederaufnahmsantrag u.a. die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, zu enthalten. Dabei ist keine bestimmte Form der Bezeichnung gefordert. Entscheidend ist, dass aus dem Wiederaufnahmsantrag hervorgeht, welches Verfahren gemeint ist (Ritz, BAO3, Tz 4 zu § 303a).Nach Paragraph 303 a, BAO hat der Wiederaufnahmsantrag u.a. die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, zu enthalten. Dabei ist keine bestimmte Form der Bezeichnung gefordert. Entscheidend ist, dass aus dem Wiederaufnahmsantrag hervorgeht, welches Verfahren gemeint ist (Ritz, BAO3, Tz 4 zu Paragraph 303 a,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160272.X01

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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