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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z14 litb;Rechtssatz
§ 6 Z 14 EStG 1988 stellt auf den (objektiven) gemeinen Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ab. § 6 Z 14 lit. b EStG 1988 normiert, dass die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch gilt. Die Anwendung des Tauschgrundsatzes hat zur Folge, dass beim Einbringenden Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Vermögens anzusetzen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 99/14/0250) und bei der erwerbenden Gesellschaft Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Wertes vorliegen.Paragraph 6, Ziffer 14, EStG 1988 stellt auf den (objektiven) gemeinen Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ab. Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, EStG 1988 normiert, dass die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch gilt. Die Anwendung des Tauschgrundsatzes hat zur Folge, dass beim Einbringenden Erlöse in Höhe des gemeinen Wertes des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Vermögens anzusetzen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 99/14/0250) und bei der erwerbenden Gesellschaft Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Wertes vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150204.X03Im RIS seit
28.03.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011