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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Unternehmerin hat den Arbeitnehmern an arbeitsfreien Wochenenden nicht nur unentgeltlich die Nutzung von Hotelzimmern überlassen. Sie hat vielmehr darüber hinaus unentgeltlich Verpflegungsleistungen erbracht. Dabei handelt es sich zum einen um das an den arbeitsfreien Wochenenden (im Hotel oder Gasthaus) dargebotene Frühstück, zum anderen aber darüber hinaus (im Hotel P) auch noch um Mittag- bzw. Abendessen (Halbpension). Durch diese Verpflegung an arbeitsfreien Wochenenden hat die Unternehmerin den Arbeitnehmern in deren privater Sphäre einen bedarfsdeckenden Nutzen zukommen lassen. Mit der Verpflegung der Arbeitnehmer an arbeitsfreien Tagen hat die Unternehmerin daher Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 getätigt. Zudem hat die Unternehmerin die Überlassung der Räumlichkeiten (Zimmer im Hotel und Gasthof) an den arbeitsfreien Wochenenden als nicht im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gelegen und sohin als steuerbar iSd § 3a Abs. 1a UStG 1994 angesehen. Diese Beurteilung durch die Unternehmerin steht im Einklang mit dem Gesetz. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde besteht keine Lebenserfahrung, dass eine Entfernung von 600 km Personen vom Aufsuchen ihres Familienwohnsitzes für ein arbeitsfreies Wochenende abhält (woraus aber die Abgabenbehörde das überwiegende Interesse der Unternehmerin an der Überlassung der Nutzungsmöglichkeit für arbeitsfreie Wochenenden ableitet).Die Unternehmerin hat den Arbeitnehmern an arbeitsfreien Wochenenden nicht nur unentgeltlich die Nutzung von Hotelzimmern überlassen. Sie hat vielmehr darüber hinaus unentgeltlich Verpflegungsleistungen erbracht. Dabei handelt es sich zum einen um das an den arbeitsfreien Wochenenden (im Hotel oder Gasthaus) dargebotene Frühstück, zum anderen aber darüber hinaus (im Hotel P) auch noch um Mittag- bzw. Abendessen (Halbpension). Durch diese Verpflegung an arbeitsfreien Wochenenden hat die Unternehmerin den Arbeitnehmern in deren privater Sphäre einen bedarfsdeckenden Nutzen zukommen lassen. Mit der Verpflegung der Arbeitnehmer an arbeitsfreien Tagen hat die Unternehmerin daher Umsätze iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995, getätigt. Zudem hat die Unternehmerin die Überlassung der Räumlichkeiten (Zimmer im Hotel und Gasthof) an den arbeitsfreien Wochenenden als nicht im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gelegen und sohin als steuerbar iSd Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 angesehen. Diese Beurteilung durch die Unternehmerin steht im Einklang mit dem Gesetz. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde besteht keine Lebenserfahrung, dass eine Entfernung von 600 km Personen vom Aufsuchen ihres Familienwohnsitzes für ein arbeitsfreies Wochenende abhält (woraus aber die Abgabenbehörde das überwiegende Interesse der Unternehmerin an der Überlassung der Nutzungsmöglichkeit für arbeitsfreie Wochenenden ableitet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150162.X01Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015