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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen, weil die Rechtswirkungen der Versäumung - deren Eintritt durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur suspendiert würden - durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung gänzlich beseitigt werden.Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen, weil die Rechtswirkungen der Versäumung - deren Eintritt durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur suspendiert würden - durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung gänzlich beseitigt werden.
Schlagworte
Verfahrensrecht Begriff der aufschiebenden Wirkung Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100232.X03Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015