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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs2;Rechtssatz
Es besteht für einen Wiedereinsetzungswerber die Verpflichtung insbesondere durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu kontrollieren, ob die Behörde im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs bekannt gemacht hatte und ob die Berufung tatsächlich und richtig bei der Behörde eingelangt ist.Es besteht für einen Wiedereinsetzungswerber die Verpflichtung insbesondere durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu kontrollieren, ob die Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, AVG organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs bekannt gemacht hatte und ob die Berufung tatsächlich und richtig bei der Behörde eingelangt ist.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100232.X02Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015