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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Handelt es sich bei dem "Ereignis", das ursächlich für die Versäumung der Frist war, um einen Irrtum der Partei, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei den Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100232.X01Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015