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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs2;Rechtssatz
Die Parteistellung von Berufungswerbern im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession ist auf die Geltendmachung des Mindestabstandes bzw. einer unzulässigen Einschränkung ihres eigenen Kundenpotenzials eingeschränkt, weshalb nur dies "Sache" des fortgesetzten Berufungsverfahrens ist (vgl. E 1. Juni 1983, 83/08/0015).Die Parteistellung von Berufungswerbern im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession ist auf die Geltendmachung des Mindestabstandes bzw. einer unzulässigen Einschränkung ihres eigenen Kundenpotenzials eingeschränkt, weshalb nur dies "Sache" des fortgesetzten Berufungsverfahrens ist vergleiche E 1. Juni 1983, 83/08/0015).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Gesundheitswesen ApothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100167.X04Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015