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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67d Abs3;Rechtssatz
Aus dem letzten Satz des § 67d Abs. 3 AVG, wonach ein Verhandlungsantrag nur mit Zustimmung der anderen Parteien - und somit nur einvernehmlich - zurückgezogen werden kann, ergibt sich, dass die anderen Parteien des Verfahrens nicht gehalten sind, (vorsorglich) einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen.Aus dem letzten Satz des Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG, wonach ein Verhandlungsantrag nur mit Zustimmung der anderen Parteien - und somit nur einvernehmlich - zurückgezogen werden kann, ergibt sich, dass die anderen Parteien des Verfahrens nicht gehalten sind, (vorsorglich) einen eigenen Verhandlungsantrag zu stellen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100167.X01Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015