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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Gewillkürte Vertreter haben sich (außer bei berufsmäßigen Parteienvertretern) gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Behörde kann gemäß § 10 Abs. 4 AVG im Falle einer Vertretung durch Familienmitglieder von der Vorlage der sonst obligatorischen Vollmacht absehen, wenn diese Familienmitglieder "amtsbekannt" sind. Durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde wird eine Person nicht "amtsbekannt". (Hier: Der nicht amtsbekannte Ehemann der Beschuldigten erscheint zur mündlichen Verhandlung vor dem UVS, weist sich durch eine Heiratsurkunde und einen Lichtbildausweis als Ehemann der Beschuldigten aus und beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, von der Notwendigkeit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht abzusehen.)Gewillkürte Vertreter haben sich (außer bei berufsmäßigen Parteienvertretern) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Behörde kann gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG im Falle einer Vertretung durch Familienmitglieder von der Vorlage der sonst obligatorischen Vollmacht absehen, wenn diese Familienmitglieder "amtsbekannt" sind. Durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde wird eine Person nicht "amtsbekannt". (Hier: Der nicht amtsbekannte Ehemann der Beschuldigten erscheint zur mündlichen Verhandlung vor dem UVS, weist sich durch eine Heiratsurkunde und einen Lichtbildausweis als Ehemann der Beschuldigten aus und beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, von der Notwendigkeit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht abzusehen.)
Schlagworte
Amtsbekannte Familienmitglieder Ehegatten Vertretungsbefugter physische Person EigenberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090209.X01Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015