RS Vwgh 2011/2/24 2010/09/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs4;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gewillkürte Vertreter haben sich (außer bei berufsmäßigen Parteienvertretern) gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Behörde kann gemäß § 10 Abs. 4 AVG im Falle einer Vertretung durch Familienmitglieder von der Vorlage der sonst obligatorischen Vollmacht absehen, wenn diese Familienmitglieder "amtsbekannt" sind. Durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde wird eine Person nicht "amtsbekannt". (Hier: Der nicht amtsbekannte Ehemann der Beschuldigten erscheint zur mündlichen Verhandlung vor dem UVS, weist sich durch eine Heiratsurkunde und einen Lichtbildausweis als Ehemann der Beschuldigten aus und beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, von der Notwendigkeit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht abzusehen.)Gewillkürte Vertreter haben sich (außer bei berufsmäßigen Parteienvertretern) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Behörde kann gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG im Falle einer Vertretung durch Familienmitglieder von der Vorlage der sonst obligatorischen Vollmacht absehen, wenn diese Familienmitglieder "amtsbekannt" sind. Durch die Vorlage eines Lichtbildausweises und einer Heiratsurkunde wird eine Person nicht "amtsbekannt". (Hier: Der nicht amtsbekannte Ehemann der Beschuldigten erscheint zur mündlichen Verhandlung vor dem UVS, weist sich durch eine Heiratsurkunde und einen Lichtbildausweis als Ehemann der Beschuldigten aus und beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, von der Notwendigkeit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht abzusehen.)

Schlagworte

Amtsbekannte Familienmitglieder Ehegatten Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090209.X01

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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