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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig, wenn es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung geht, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, sohin eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes (vgl. E 19. Oktober 2005, 2005/09/0140), und die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet ist.Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig, wenn es ausschließlich um die rechtliche Beurteilung geht, ob in der gegebenen Konstellation überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, sohin eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vergleiche E 19. Oktober 2005, 2005/09/0140), und die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090198.X07Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011