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10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-EntschädigungNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Für den Schuldspruch in den dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (hier: § 91 iVm § 43 Abs 1, § 44 Abs 1 und § 45 Abs 1 BDG 1979) ist der Eintritt eines Schadens nicht Voraussetzung, weshalb das gegen den Beamten angestrengte Organhaftungsverfahren, und damit auch die Zurückziehung der Organhaftungsklage unter Anspruchsverzicht, im gegenständlichen Disziplinarverfahren ohne Belang ist.Für den Schuldspruch in den dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (hier: Paragraph 91, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979) ist der Eintritt eines Schadens nicht Voraussetzung, weshalb das gegen den Beamten angestrengte Organhaftungsverfahren, und damit auch die Zurückziehung der Organhaftungsklage unter Anspruchsverzicht, im gegenständlichen Disziplinarverfahren ohne Belang ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090198.X06Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011