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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei der Befangenheit handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern um eine Rechtsfrage. (Hier: Die Behauptung, aus den neuen Unterlagen ergebe sich, dass bestimmte Finanzämter schon vor der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses befangen gewesen seien, stellt daher keine neu hervorgekommene Tatsache dar.)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090198.X05Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011