RS Vwgh 2011/2/24 2010/09/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Bei den dem Beamten vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Führung von Steuerakten handelt es sich um Vorgänge, die spätestens zu jenem Zeitpunkt, als ihm die weitere Bearbeitung dieser Akten entzogen worden war, abgeschlossen waren. Die weitere Entwicklung in den Steuerfällen ab dem Zeitpunkt, an dem ihre Bearbeitung bzw. ein die Bearbeitung beeinflussendes Verhalten (zB die Erteilung von Weisungen) dem Beamten entzogen bzw nicht mehr möglich war, ist für die disziplinarrechtliche Beurteilung der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht von Bedeutung. Denn das (abgeschlossene) Verhalten des Beamten ist nach objektiven Gesichtspunkten zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, an dem es gesetzt wurde bzw abgeschlossen war, jedoch nicht nach (vom Beamten nicht beeinflussbaren) künftigen Entwicklungen in den jeweiligen Steuerangelegenheiten. Der Stand in den Steuerangelegenheiten nach dem genannten Zeitpunkt gehört demnach nicht zu den "die Sache" des Beamten betreffenden Akten (vgl. E 27. September 2002, 2001/09/0205). Der Ausgang der Steuerverfahren stellt daher für die hier zu beurteilenden disziplinarrechtlichen Handlungen keine Vorfrage iSd § 38 AVG dar, weshalb auch der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG nicht vorliegen kann.Bei den dem Beamten vorgeworfenen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Führung von Steuerakten handelt es sich um Vorgänge, die spätestens zu jenem Zeitpunkt, als ihm die weitere Bearbeitung dieser Akten entzogen worden war, abgeschlossen waren. Die weitere Entwicklung in den Steuerfällen ab dem Zeitpunkt, an dem ihre Bearbeitung bzw. ein die Bearbeitung beeinflussendes Verhalten (zB die Erteilung von Weisungen) dem Beamten entzogen bzw nicht mehr möglich war, ist für die disziplinarrechtliche Beurteilung der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht von Bedeutung. Denn das (abgeschlossene) Verhalten des Beamten ist nach objektiven Gesichtspunkten zu jenem Zeitpunkt zu beurteilen, an dem es gesetzt wurde bzw abgeschlossen war, jedoch nicht nach (vom Beamten nicht beeinflussbaren) künftigen Entwicklungen in den jeweiligen Steuerangelegenheiten. Der Stand in den Steuerangelegenheiten nach dem genannten Zeitpunkt gehört demnach nicht zu den "die Sache" des Beamten betreffenden Akten vergleiche E 27. September 2002, 2001/09/0205). Der Ausgang der Steuerverfahren stellt daher für die hier zu beurteilenden disziplinarrechtlichen Handlungen keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG nicht vorliegen kann.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090198.X04

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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