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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG: "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern kommen allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage (vgl. E 14. Jänner 1993, 92/09/0099).Eine gerichtliche Entscheidung ist weder Beweismittel noch Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG: "Tatsache" kann nur ein Element jenes Sachverhaltes sein, der von der Behörde des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu beurteilen war. Darunter fällt nicht eine spätere rechtliche Beurteilung eben dieses Sachverhaltes. Als "Beweismittel" kommt daher nicht die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern kommen allenfalls darin verwertete "neu hervorgekommene Beweismittel" in Frage vergleiche E 14. Jänner 1993, 92/09/0099).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090198.X03Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011