RS Vwgh 2011/2/24 2010/09/0198

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, können jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen (vgl. E 14. September 1994, 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten.Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, können jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung begründen vergleiche E 14. September 1994, 92/12/0043). Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthalten.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090198.X02

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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