RS Vwgh 2011/2/24 2010/09/0198

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der absolute Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 letzter Fall AVG setzt voraus, dass der Bescheid erschlichen worden ist, was - neben anderen Bedingungen - auch beinhaltet, dass das Verhalten in Irreführungsabsicht gesetzt wurde. Eine von den vom Beamten angesprochenen Zeugen und Sachverständigen ausgeführte Rechtsansicht in "komplizierten Steuerangelegenheiten", die auch von mit der Sachmaterie befassten Behörden vertreten wird und sich nach den Angaben des Beamten erst in nachfolgenden Verfahren als unrichtig erwiesen hat, wird jedenfalls nicht in Irreführungsabsicht gesetzt.Der absolute Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AVG setzt voraus, dass der Bescheid erschlichen worden ist, was - neben anderen Bedingungen - auch beinhaltet, dass das Verhalten in Irreführungsabsicht gesetzt wurde. Eine von den vom Beamten angesprochenen Zeugen und Sachverständigen ausgeführte Rechtsansicht in "komplizierten Steuerangelegenheiten", die auch von mit der Sachmaterie befassten Behörden vertreten wird und sich nach den Angaben des Beamten erst in nachfolgenden Verfahren als unrichtig erwiesen hat, wird jedenfalls nicht in Irreführungsabsicht gesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090198.X01

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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