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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der absolute Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 letzter Fall AVG setzt voraus, dass der Bescheid erschlichen worden ist, was - neben anderen Bedingungen - auch beinhaltet, dass das Verhalten in Irreführungsabsicht gesetzt wurde. Eine von den vom Beamten angesprochenen Zeugen und Sachverständigen ausgeführte Rechtsansicht in "komplizierten Steuerangelegenheiten", die auch von mit der Sachmaterie befassten Behörden vertreten wird und sich nach den Angaben des Beamten erst in nachfolgenden Verfahren als unrichtig erwiesen hat, wird jedenfalls nicht in Irreführungsabsicht gesetzt.Der absolute Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AVG setzt voraus, dass der Bescheid erschlichen worden ist, was - neben anderen Bedingungen - auch beinhaltet, dass das Verhalten in Irreführungsabsicht gesetzt wurde. Eine von den vom Beamten angesprochenen Zeugen und Sachverständigen ausgeführte Rechtsansicht in "komplizierten Steuerangelegenheiten", die auch von mit der Sachmaterie befassten Behörden vertreten wird und sich nach den Angaben des Beamten erst in nachfolgenden Verfahren als unrichtig erwiesen hat, wird jedenfalls nicht in Irreführungsabsicht gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090198.X01Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011