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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1 idF 2005/I/101;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0199 E 9. November 2010 RS 3 (hier nur vierter und fünfter Satz)Stammrechtssatz
Ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach § 4b Abs. 1 AuslBG bezweckt den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein (vgl. E 15. Mai 2008, 2005/09/0106). Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird. Wird die Vermittlung von Ersatzkräften ausdrücklich gewünscht und vom Antragsteller ein darauf abzielender Vermittlungsauftrag erteilt, dann hat die Behörde, um den Normzweck zu erreichen, ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften iSd § 4b AuslBG durchzuführen, bevor sie eine Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine bestimmte Person trifft. Erst wenn ein Ersatzkraftstellungsverfahren zu keiner Einstellung einer bevorrangten Arbeitskraft und damit zur Deckung des mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zum Ausdruck gebrachten Bedarfes geführt hat, sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen und ist bei deren Nichtvorliegen eine Versagung auf Grund dieser Bestimmung zulässig. Ohne die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens kann in einem solchen Fall die Beurteilung der Behörde auch nicht als tragfähig erachtet werden, dass die Voraussetzung einer "besondere(n), am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte(n) Ausbildung" iSd § 2 Abs. 5 AuslBG nicht vorgelegen wäre.Ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG bezweckt den Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung sicher zu stellen. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein vergleiche E 15. Mai 2008, 2005/09/0106). Zugleich dient ein solches Verfahren dem vom Gesetz gewünschten Ergebnis, dass die freie Stelle besetzt und der Bedarf des Arbeitgebers nach seinem Anforderungsprofil entsprechenden Arbeitskräften befriedigt wird. Wird die Vermittlung von Ersatzkräften ausdrücklich gewünscht und vom Antragsteller ein darauf abzielender Vermittlungsauftrag erteilt, dann hat die Behörde, um den Normzweck zu erreichen, ein Verfahren zur Vermittlung von Ersatzkräften iSd Paragraph 4 b, AuslBG durchzuführen, bevor sie eine Entscheidung über den zu Grunde liegenden Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine bestimmte Person trifft. Erst wenn ein Ersatzkraftstellungsverfahren zu keiner Einstellung einer bevorrangten Arbeitskraft und damit zur Deckung des mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zum Ausdruck gebrachten Bedarfes geführt hat, sind die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG zu prüfen und ist bei deren Nichtvorliegen eine Versagung auf Grund dieser Bestimmung zulässig. Ohne die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens kann in einem solchen Fall die Beurteilung der Behörde auch nicht als tragfähig erachtet werden, dass die Voraussetzung einer "besondere(n), am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte(n) Ausbildung" iSd Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG nicht vorgelegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090123.X02Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011