Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0496 E 6. September 2007 RS 1Stammrechtssatz
Ein Rückkehrverbot darf nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 FrPolG 2005 (gerade) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gegen einen Asylwerber erlassen werden. Solange das Asylverfahren noch nicht beendet ist, kommt dem Asylwerber trotz des Rückkehrverbotes faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) zu (vgl. § 13 AsylG 2005).Ein Rückkehrverbot darf nach dem Wortlaut des Paragraph 62, Absatz eins, FrPolG 2005 (gerade) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - gegen einen Asylwerber erlassen werden. Solange das Asylverfahren noch nicht beendet ist, kommt dem Asylwerber trotz des Rückkehrverbotes faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG 2005) zu vergleiche Paragraph 13, AsylG 2005).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009210387.X02Im RIS seit
28.03.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012