RS Vwgh 2011/2/24 2009/15/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs1;
  1. EStG 1988 § 10 heute
  2. EStG 1988 § 10 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 10 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 10 gültig von 15.02.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 10 gültig von 15.08.2015 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 10 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. EStG 1988 § 10 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. EStG 1988 § 10 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  10. EStG 1988 § 10 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. EStG 1988 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  12. EStG 1988 § 10 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  13. EStG 1988 § 10 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  14. EStG 1988 § 10 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  15. EStG 1988 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. EStG 1988 § 10 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  17. EStG 1988 § 10 gültig von 27.08.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  18. EStG 1988 § 10 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. EStG 1988 § 10 gültig von 21.04.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  20. EStG 1988 § 10 gültig von 30.12.1989 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  21. EStG 1988 § 10 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Mit der Frage der rechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens von Anschaffungskosten für ein Mietrecht hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0014, mwN). Ob eine Zahlung zu den Mietvorauszahlungen oder zu den Anschaffungskosten zu rechnen ist, ist demnach stets nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu den Anschaffungskosten kann jedenfalls nur ein über das angemessene Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen, während die Gegenleistung für die laufende Nutzungsüberlassung nicht als Anschaffungskosten des Rechts auf entgeltliche Nutzung qualifiziert werden kann. Entsprechend den Feststellungen der Abgabenbehörde wurde die Mietvorauszahlung bei der Berechnung der Monatsmieten berücksichtigt; eine größere Mietvorauszahlung bewirkte somit eine geringere laufende Miete und umgekehrt. Demnach ist aber davon auszugehen, dass es sich bei der Mietvorauszahlung um reines Mietentgelt und um keine Anschaffungskosten für ein Mietrecht handelt. Eine Absetzung für Abnutzung auf dieses Recht ist daher nicht zulässig.Mit der Frage der rechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens von Anschaffungskosten für ein Mietrecht hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0014, mwN). Ob eine Zahlung zu den Mietvorauszahlungen oder zu den Anschaffungskosten zu rechnen ist, ist demnach stets nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu den Anschaffungskosten kann jedenfalls nur ein über das angemessene Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen, während die Gegenleistung für die laufende Nutzungsüberlassung nicht als Anschaffungskosten des Rechts auf entgeltliche Nutzung qualifiziert werden kann. Entsprechend den Feststellungen der Abgabenbehörde wurde die Mietvorauszahlung bei der Berechnung der Monatsmieten berücksichtigt; eine größere Mietvorauszahlung bewirkte somit eine geringere laufende Miete und umgekehrt. Demnach ist aber davon auszugehen, dass es sich bei der Mietvorauszahlung um reines Mietentgelt und um keine Anschaffungskosten für ein Mietrecht handelt. Eine Absetzung für Abnutzung auf dieses Recht ist daher nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009150161.X04

Im RIS seit

22.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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