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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs1;Rechtssatz
Mit der Frage der rechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens von Anschaffungskosten für ein Mietrecht hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0014, mwN). Ob eine Zahlung zu den Mietvorauszahlungen oder zu den Anschaffungskosten zu rechnen ist, ist demnach stets nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu den Anschaffungskosten kann jedenfalls nur ein über das angemessene Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen, während die Gegenleistung für die laufende Nutzungsüberlassung nicht als Anschaffungskosten des Rechts auf entgeltliche Nutzung qualifiziert werden kann. Entsprechend den Feststellungen der Abgabenbehörde wurde die Mietvorauszahlung bei der Berechnung der Monatsmieten berücksichtigt; eine größere Mietvorauszahlung bewirkte somit eine geringere laufende Miete und umgekehrt. Demnach ist aber davon auszugehen, dass es sich bei der Mietvorauszahlung um reines Mietentgelt und um keine Anschaffungskosten für ein Mietrecht handelt. Eine Absetzung für Abnutzung auf dieses Recht ist daher nicht zulässig.Mit der Frage der rechtlichen Voraussetzungen des Vorliegens von Anschaffungskosten für ein Mietrecht hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0014, mwN). Ob eine Zahlung zu den Mietvorauszahlungen oder zu den Anschaffungskosten zu rechnen ist, ist demnach stets nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu den Anschaffungskosten kann jedenfalls nur ein über das angemessene Nutzungsentgelt hinausgehendes Entgelt zählen, während die Gegenleistung für die laufende Nutzungsüberlassung nicht als Anschaffungskosten des Rechts auf entgeltliche Nutzung qualifiziert werden kann. Entsprechend den Feststellungen der Abgabenbehörde wurde die Mietvorauszahlung bei der Berechnung der Monatsmieten berücksichtigt; eine größere Mietvorauszahlung bewirkte somit eine geringere laufende Miete und umgekehrt. Demnach ist aber davon auszugehen, dass es sich bei der Mietvorauszahlung um reines Mietentgelt und um keine Anschaffungskosten für ein Mietrecht handelt. Eine Absetzung für Abnutzung auf dieses Recht ist daher nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150161.X04Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011