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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs5;Rechtssatz
Gehört eine Liegenschaft zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes und wird sie im Zuge der Veräußerung aller übrigen wesentlichen Grundlagen zurückbehalten, so reicht es aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, 96/15/0126). Eine derartige Mitwirkung kann auch in der im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betriebsvorrichtungen erfolgten bloßen Aufgabe eines Bestandrechtes durch den Veräußerer gelegen sein, wenn damit der Eintritt des Betriebserwerbers in den Bestandvertrag ermöglicht werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, 90/13/0017).Gehört eine Liegenschaft zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes und wird sie im Zuge der Veräußerung aller übrigen wesentlichen Grundlagen zurückbehalten, so reicht es aus, wenn dem Erwerber unter Mitwirkung des Veräußerers die Nutzung an der Liegenschaft verschafft wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, 96/15/0126). Eine derartige Mitwirkung kann auch in der im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betriebsvorrichtungen erfolgten bloßen Aufgabe eines Bestandrechtes durch den Veräußerer gelegen sein, wenn damit der Eintritt des Betriebserwerbers in den Bestandvertrag ermöglicht werden soll vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, 90/13/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150161.X02Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011