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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG fällt weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist. Eine meritorische Entscheidung hätte dann nur mehr theoretische Bedeutung.Die Beschwer gegen einen Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 38, AVG fällt weg, sobald das ausgesetzte Verfahren durch Entscheidung in der Sache abgeschlossen ist. Eine meritorische Entscheidung hätte dann nur mehr theoretische Bedeutung.
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009100249.X01Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012