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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0125Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0056 E 13. Oktober 1994 RS 2 (Hier die ersten beiden Sätze; Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 betreffend Dienstpflichtverlatzung nach § 29 Abs 2 LDG 1984)Stammrechtssatz
Für den Tatbestand des § 43 Abs 2 iVm § 91 BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten SEINEM OBJEKTIVEN INHALT nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, 18.10.1989, 89/09/0017). Dasselbe gilt auch für einen Weisungsverstoß nach § 44 Abs 1 BDG 1979.Für den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten SEINEM OBJEKTIVEN INHALT nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, 18.10.1989, 89/09/0017). Dasselbe gilt auch für einen Weisungsverstoß nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090184.X02Im RIS seit
31.03.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011