RS Vwgh 2011/2/24 2009/09/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §78 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §92;
  1. LDG 1984 § 78 heute
  2. LDG 1984 § 78 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 78 gültig von 18.06.2015 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 78 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. LDG 1984 § 78 gültig von 01.03.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 78 gültig von 01.09.1984 bis 28.02.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0030 E 4. April 2001 RS 3 (hier nur erster und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten (Landeslehrer) vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090184.X01

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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