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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §11 idF 1999/I/106;Rechtssatz
Die im dritten Teilstrich des § 8 Abs. 2 KStG 1988 genannte Einkommensverwendung "in anderer Weise" erfasst als Auffangtatbestand die Arten der Einkommensverwendung, die nicht bereits durch die beiden vorangehenden Teilstriche erfasst sind. Nach einhelliger Literaturmeinung, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, werden mit dem dritten Teilstrich auch Ausgaben und Aufwendungen erfasst, die nach § 12 KStG 1988 nicht abziehbar sind (vgl. Ressler/Stürzlinger, in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Tz 176;Die im dritten Teilstrich des Paragraph 8, Absatz 2, KStG 1988 genannte Einkommensverwendung "in anderer Weise" erfasst als Auffangtatbestand die Arten der Einkommensverwendung, die nicht bereits durch die beiden vorangehenden Teilstriche erfasst sind. Nach einhelliger Literaturmeinung, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, werden mit dem dritten Teilstrich auch Ausgaben und Aufwendungen erfasst, die nach Paragraph 12, KStG 1988 nicht abziehbar sind vergleiche Ressler/Stürzlinger, in Lang/Schuch/Staringer, KStG, Paragraph 8, Tz 176;
Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG, § 8 Tz 28;Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG, Paragraph 8, Tz 28;
Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG12, § 8 Tz 87). Daraus ergibt sich bereits, dass die gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 nicht abziehbare Körperschaftsteuer als Abgang iSd § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 anzusetzen ist (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 11 Tz 15). Dieses Ergebnis stimmt mit dem Zweck der Regelung der Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses nach § 11 EStG 1988 überein, führt doch die Körperschaftsteuer zu einer Minderung des Eigenkapitalstands.Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG12, Paragraph 8, Tz 87). Daraus ergibt sich bereits, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, KStG 1988 nicht abziehbare Körperschaftsteuer als Abgang iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988 anzusetzen ist vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 11, Tz 15). Dieses Ergebnis stimmt mit dem Zweck der Regelung der Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses nach Paragraph 11, EStG 1988 überein, führt doch die Körperschaftsteuer zu einer Minderung des Eigenkapitalstands.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150112.X01Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011