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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Rechtssatz
Die den Abgabenbehörden gemäß §§ 114 f BAO zukommenden Obliegenheiten zur Erforschung der für die Abgabenbemessung wesentlichen Umstände fallen nicht dadurch weg, dass gegen den Abgabepflichtigen auch der Verdacht einer Abgabenhinterziehung besteht oder ein Finanzstrafverfahren anhängig ist. Auch eine nach § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage, welche sie unverändert in den Bestimmungen der §§ 147 ff BAO findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200).Die den Abgabenbehörden gemäß Paragraphen 114, f BAO zukommenden Obliegenheiten zur Erforschung der für die Abgabenbemessung wesentlichen Umstände fallen nicht dadurch weg, dass gegen den Abgabepflichtigen auch der Verdacht einer Abgabenhinterziehung besteht oder ein Finanzstrafverfahren anhängig ist. Auch eine nach Paragraph 99, Absatz 2, FinStrG durchgeführte Prüfung hat in dieser Norm nur ihren Veranlassungsgrund, nicht aber ihre verfahrensrechtliche Grundlage, welche sie unverändert in den Bestimmungen der Paragraphen 147, ff BAO findet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150140.X04Im RIS seit
29.03.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011