RS Vwgh 2011/2/24 2007/15/0140

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §232;
BAO §4;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch entsteht unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 4 Tz. 2, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Soweit Abgabenbescheide über entstandene Abgabenansprüche absprechen (somit die Abgaben der Höhe nach festsetzen), sind sie bloß deklarativ (vgl. Ritz, aaO, § 4 Tz. 8). Damit erweist sich auch die Ansicht, ein Sicherstellungsauftrag könne nicht vor Abschluss der Abgabenprüfung ausgefertigt werden, als verfehlt.Der Abgabenanspruch entsteht unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit vergleiche die bei Ritz, BAO3, Paragraph 4, Tz. 2, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Soweit Abgabenbescheide über entstandene Abgabenansprüche absprechen (somit die Abgaben der Höhe nach festsetzen), sind sie bloß deklarativ vergleiche Ritz, aaO, Paragraph 4, Tz. 8). Damit erweist sich auch die Ansicht, ein Sicherstellungsauftrag könne nicht vor Abschluss der Abgabenprüfung ausgefertigt werden, als verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150140.X02

Im RIS seit

29.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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