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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/15/0064 E 17. April 2008 RS 2Stammrechtssatz
Art. 234 EG normiert, dass einem Gericht iS dieser Bestimmung, dessen Entscheidungen mit einem Rechtsbehelf des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Berechtigung zukommt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Eine wie immer geartete Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts einzuholen, besteht für ein solches Gericht hingegen nicht. Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates können durch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden (vgl. Art. 131 B-VG, Art. 144 B-VG). Solcherart ist es ausgeschlossen, dass der unabhängige Finanzsenat, indem er es unterlässt, eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, Verfahrensvorschriften verletzt.Artikel 234, EG normiert, dass einem Gericht iS dieser Bestimmung, dessen Entscheidungen mit einem Rechtsbehelf des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Berechtigung zukommt, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Eine wie immer geartete Verpflichtung, eine Vorabentscheidung in Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts einzuholen, besteht für ein solches Gericht hingegen nicht. Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates können durch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekämpft werden vergleiche Artikel 131, B-VG, Artikel 144, B-VG). Solcherart ist es ausgeschlossen, dass der unabhängige Finanzsenat, indem er es unterlässt, eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, Verfahrensvorschriften verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150129.X05Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016