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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212;Rechtssatz
Voraussetzung für die Stundung von Abgabenschuldigkeiten ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über ein derartiges Ansuchen hinsichtlich der darin genannten Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1989, 88/13/0213).Voraussetzung für die Stundung von Abgabenschuldigkeiten ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über ein derartiges Ansuchen hinsichtlich der darin genannten Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einhebung der Abgaben gemäß Paragraph 212 a, BAO ausgesetzt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. November 1989, 88/13/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150115.X02Im RIS seit
29.03.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011