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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 hat u.a. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung (Z 3) zu enthalten. Diese Angaben können gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Eine Rechnung, die keine Angaben über die Art oder den Umfang der sonstigen Leistung und auch keinen Hinweis enthält, dass die Art oder der Umfang der sonstigen Leistung in einem anderen Beleg (nachvollziehbar) angeführt ist, berechtigt aber nicht zum Vorsteuerabzug.Eine Rechnung nach Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1994 hat u.a. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung (Ziffer 3,) zu enthalten. Diese Angaben können gemäß Paragraph 11, Absatz 2, UStG 1994 auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Eine Rechnung, die keine Angaben über die Art oder den Umfang der sonstigen Leistung und auch keinen Hinweis enthält, dass die Art oder der Umfang der sonstigen Leistung in einem anderen Beleg (nachvollziehbar) angeführt ist, berechtigt aber nicht zum Vorsteuerabzug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150004.X03Im RIS seit
28.03.2011Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011