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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17;Rechtssatz
Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der §§ 12 Abs. 1 Z 1 und 11 Abs. 1 UStG 1994 sind Art. 17, 18 und 22 der Richtlinie 77/388/EWG. Dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) die Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers und des Abnehmers der Leistung sowie Art und Umfang der sonstigen Leistung angegeben sein müssen, steht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0065).Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins und 11 Absatz eins, UStG 1994 sind Artikel 17, 18 und 22 der Richtlinie 77/388/EWG. Dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) die Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers und des Abnehmers der Leistung sowie Art und Umfang der sonstigen Leistung angegeben sein müssen, steht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vergleiche hierzu das hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007150004.X01Im RIS seit
28.03.2011Zuletzt aktualisiert am
06.07.2011