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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bewirkt nach ständiger hg. Rechtsprechung das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, § 6 AVG E 69 ff, und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwalatungsverfahrens6, § 6 AVG E 26). Eine Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form der Zurückweisung des Antrags, wenn die angerufene Behörde bei ihrer Auffassung bleibt - löst die Partei jedoch durch ein Beharren auf der Entscheidung durch jene Behörde aus, an die sie sich (ursprünglich) gewendet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 1989, Zl. 89/10/0085). Von einem solchen Beharren auf der Entscheidung der belangten Behörde ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid auszugehen, in dem festgestellt wird, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers unzuständig sei (Punkt I.) und dass das Anbringen an die zuständige Behörde weitergeleitet werde (Punkt II.). Die Zuständigkeit der belangten Behörde, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit der Weiterleitung an das Gericht untergegangen war, ist daher (spätestens) im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer hinlänglich dokumentiert hat, dass er auf einer Entscheidung der belangten Behörde beharrt, wieder aufgelebt. Einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids (hier erfolgt hinsichtlich seines Punktes I.) steht daher auch die zwischenzeitig erfolgte Weiterleitung des Antrags an das Gericht (für sich allein noch) nicht entgegen.Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG bewirkt nach ständiger hg. Rechtsprechung das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, Paragraph 6, AVG E 69 ff, und Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwalatungsverfahrens6, Paragraph 6, AVG E 26). Eine Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form der Zurückweisung des Antrags, wenn die angerufene Behörde bei ihrer Auffassung bleibt - löst die Partei jedoch durch ein Beharren auf der Entscheidung durch jene Behörde aus, an die sie sich (ursprünglich) gewendet hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. April 1989, Zl. 89/10/0085). Von einem solchen Beharren auf der Entscheidung der belangten Behörde ist im Beschwerdefall im Hinblick auf die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid auszugehen, in dem festgestellt wird, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers unzuständig sei (Punkt römisch eins.) und dass das Anbringen an die zuständige Behörde weitergeleitet werde (Punkt römisch zwei.). Die Zuständigkeit der belangten Behörde, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit der Weiterleitung an das Gericht untergegangen war, ist daher (spätestens) im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer hinlänglich dokumentiert hat, dass er auf einer Entscheidung der belangten Behörde beharrt, wieder aufgelebt. Einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids (hier erfolgt hinsichtlich seines Punktes römisch eins.) steht daher auch die zwischenzeitig erfolgte Weiterleitung des Antrags an das Gericht (für sich allein noch) nicht entgegen.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170279.X03Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012